MING · Maschinen – Inverkehrbringungs- und NotifizierungsG
§ 5 MINGBeschwerde gegen eine Feststellung notifizierter Stellen
2. Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen
(1) Bei der Bundesministerin bzw. bei dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft können Beschwerden gegen Feststellungen notifizierter Stellen eingebracht werden.
(2) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft hat eine Beschwerde im Sinne des Absatzes 1 zu prüfen und kann gegebenenfalls ein Verfahren gemäß § 4 Abs. 5 dieses Bundesgesetzes einleiten.
(3) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft kann durch Verordnung nähere Bestimmungen zum Beschwerdeverfahren gemäß Abs. 1 festlegen.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2022-12-28