§ 1 Geschäftsordnung des nach dem Steuerabko
Gemäß Art. 44 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich der Steuern samt Schlussakte einschließlich der dieser beigefügten Erklärungen (im Folgenden: Steuerabkommen) wird ein unabhängiger Prüfungsausschuss zur Durchführung der Kontrolle gemäß Art. 43 des Steuerabkommens durch die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten gebildet.
Verweist auf
- Geschäftsordnung des nach dem Steuerabko Art. 43
- Geschäftsordnung des nach dem Steuerabko Art. 44