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Geschäftsordnung des nach dem Steuerabko · Geschäftsordnung des nach dem Steuerabkommen Liechtenstein zu konstituierenden Prüfungsausschusses

§ 17 Geschäftsordnung des nach dem Steuerabko

In KraftAmtlicher Text

Die zuständige liechtensteinische Behörde stellt bei Bedarf einen Prüfungsraum und falls notwendig elektronische Hilfsmittel zur Verfügung. Die Sitzungen erfolgen in der Regel im Rahmen von zwei Blocksitzungen von jeweils 4 Arbeitstagen.