§ 7 Geschäftsordnung des nach dem Steuerabko
Soweit in diesem Übereinkommen nicht ausdrücklich anders festgelegt, bestimmen die Mitglieder des Prüfungsausschusses das Verfahren der Prüfung einvernehmlich nach eigenem Ermessen.
Soweit in diesem Übereinkommen nicht ausdrücklich anders festgelegt, bestimmen die Mitglieder des Prüfungsausschusses das Verfahren der Prüfung einvernehmlich nach eigenem Ermessen.