§ 11 Zusammenarbeit im Bereich der BekämpfungVerhältnis zu anderen internationalen Übereinkommen
Artikel 11
1. Durch dieses Abkommen werden die in zweiseitigen oder mehrseitigen Übereinkünften enthaltenen Rechte und Verpflichtungen der Vertragsparteien nicht berührt.
2. Dieses Abkommen berührt nicht die Verpflichtungen der Republik Österreich, die sich aus ihrer Zugehörigkeit zur Europäischen Union ergeben.