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Zusammenarbeit im Bereich der Bekämpfung · Zusammenarbeit im Bereich der Bekämpfung der Kriminalität (Ukraine)

§ 5 Zusammenarbeit im Bereich der BekämpfungEinschränkung der Zusammenarbeit

Artikel 5

In KraftAmtlicher Text

1. Ist eine Vertragspartei der Ansicht, dass die Erledigung eines Ersuchens oder eine andere Art der Zusammenarbeit geeignet ist, ihre Souveränität, ihre Sicherheit, ihre öffentliche Ordnung (ordre public) oder andere wesentliche Interessen ihres Staates zu beeinträchtigen oder gegen innerstaatliche Rechtsvorschriften zu verstoßen, so kann sie die Erledigung des Ersuchens oder die andere Art der Zusammenarbeit ganz oder teilweise verweigern oder von bestimmten Bedingungen abhängig machen.

2. Die ersuchende Vertragspartei ist von der Entscheidung nach Absatz 1 unter Angabe der Gründe schriftlich in Kenntnis zu setzen.