AStG · Alternative-Streitbeilegung-Gesetz
§ 18 AStGVerjährungshemmung
3. Abschnitt Verfahren vor AS-Stellen
Ist erst mit 9. Jänner 2016 anzuwenden (vgl. § 31).
Das Einbringen einer Beschwerde und die gehörige Fortsetzung eines Verfahrens vor einer zuständigen AS-Stelle hemmen Anfang und Fortlauf der Verjährung sowie sonstiger Fristen zur Geltendmachung der vom Verfahren betroffenen Rechte und Ansprüche.