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AStG · Alternative-Streitbeilegung-Gesetz

§ 20 AStGUnterstützung für Verbraucher bei grenzübergreifenden Streitigkeiten

5. Abschnitt Unterstützung, Informationen und Kooperation von AS-Stellen

In KraftAmtlicher Text

(1) Bei grenzübergreifenden Streitigkeiten hat das Europäische Verbraucherzentrum Österreich die Verbraucher dabei zu unterstützen, die zuständige AS-Stelle ausfindig zu machen.

(2) Das Europäische Verbraucherzentrum Österreich hat als OS-Kontaktstelle gemäß der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 zu fungieren und dabei Parteien bei der Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit Beschwerden, die über die OS-Plattform eingereicht werden, zu unterstützen.