AStG · Alternative-Streitbeilegung-Gesetz
§ 5 AStGZeichen der AS-Stellen
2. Abschnitt Stellen zur alternativen Streitbeilegung
Ist erst mit 9. Jänner 2016 anzuwenden (vgl. § 31).
(1) AS-Stellen gemäß § 4 Abs. 1 haben das AS-Stellen-Zeichen zu führen.
(2) Das AS-Stellen-Zeichen besteht aus dem Wappen der Republik Österreich (Bundeswappen) und der Wortfolge „Staatlich anerkannte Verbraucherschlichtungsstelle“; es ist in der Anlage 1 festgelegt.
(3) Das AS-Stellen-Zeichen darf nur von AS-Stellen gemäß § 4 Abs. 1 geführt werden.