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AStG · Alternative-Streitbeilegung-Gesetz

§ 5 AStGZeichen der AS-Stellen

2. Abschnitt Stellen zur alternativen Streitbeilegung

In KraftAmtlicher Text

Ist erst mit 9. Jänner 2016 anzuwenden (vgl. § 31).

(1) AS-Stellen gemäß § 4 Abs. 1 haben das AS-Stellen-Zeichen zu führen.

(2) Das AS-Stellen-Zeichen besteht aus dem Wappen der Republik Österreich (Bundeswappen) und der Wortfolge „Staatlich anerkannte Verbraucherschlichtungsstelle“; es ist in der Anlage 1 festgelegt.

(3) Das AS-Stellen-Zeichen darf nur von AS-Stellen gemäß § 4 Abs. 1 geführt werden.