SBBG · Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz
§ 7 SBBGPrivatbeteiligung
2. Abschnitt Behördenkooperation
Den Trägern der Krankenversicherung, dem Amt für Betrugsbekämpfung und der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse kommen im Ermittlungsverfahren sowie im Haupt- und Rechtsmittelverfahren nach den §§ 153c bis 153e StGB kraft Gesetzes im Rahmen ihres jeweiligen Zuständigkeitsbereichs die Stellung eines Privatbeteiligten zu.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2024-09-01