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SBBG · Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz

§ 7 SBBGPrivatbeteiligung

2. Abschnitt Behördenkooperation

In KraftAmtlicher Text

Den Trägern der Krankenversicherung, dem Amt für Betrugsbekämpfung und der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse kommen im Ermittlungsverfahren sowie im Haupt- und Rechtsmittelverfahren nach den §§ 153c bis 153e StGB kraft Gesetzes im Rahmen ihres jeweiligen Zuständigkeitsbereichs die Stellung eines Privatbeteiligten zu.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2024-09-01