Kapitalabfluss-Meldegesetz · Kapitalabfluss-Meldegesetz
§ 10 Kapitalabfluss-MeldegesetzSelbstanzeige
3. Teil Nachversteuerung von meldepflichtigen Kapitalzuflüssen
(1) Wird Selbstanzeige (§ 29 FinStrG) wegen Finanzvergehen erstattet, denen ein Sachverhalt zugrunde liegt, der zur Bildung von Vermögenswerten geführt hat, deren Zufluss gemäß § 6 meldepflichtig ist, ist insoweit § 29 Abs. 3 lit. d FinStrG nicht anzuwenden.
(2) Für Selbstanzeigen gemäß Abs. 1 tritt strafbefreiende Wirkung nur insoweit ein, als auch eine Abgabenerhöhung entrichtet wird. § 29 Abs. 6 FinStrG gilt sinngemäß.
Verweist auf
- Kapitalabfluss-Meldegesetz Art. 29
- Kapitalabfluss-Meldegesetz § 6