Kapitalabfluss-Meldegesetz · Kapitalabfluss-Meldegesetz
§ 13 Kapitalabfluss-MeldegesetzStrafbestimmungen
4. Teil Gemeinsame Bestimmungen und Schlussbestimmungen
(1) Wer die Meldepflichten der §§ 3 und 6 vorsätzlich verletzt, macht sich eines Finanzvergehens schuldig und ist mit einer Geldstrafe bis zu 200 000 Euro zu bestrafen.
(2) Wer die Tat nach Abs. 1 grob fahrlässig begeht, ist mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.
(3) Die Finanzvergehen nach Abs. 1 und Abs. 2 hat das Gericht niemals zu ahnden.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 77/2016 )
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2016-08-02