GMSG · Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz
§ 28 GMSGDauer der Meldepflicht von Konten
3. Abschnitt Überprüfungszeitraum
Ein bestehendes Konto natürlicher Personen, das nach diesem Hauptstück als meldepflichtiges Konto identifiziert wurde, gilt in allen Folgejahren als meldepflichtiges Konto, es sei denn, der Kontoinhaber ist keine meldepflichtige Person mehr.