GMSG · Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz
§ 4a GMSGBerichtigung der Meldung
1. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen
Meldende Finanzinstitute haben dem zuständigen Finanzamt eine berichtigte Erklärung elektronisch zu übermitteln, wenn sie vom zuständigen Finanzamt dazu aufgefordert werden.