GMSG · Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz
§ 58 GMSGEinlageninstitut
1. Abschnitt Der Begriff „meldendes Finanzinstitut“ 1. Abschnitt, Der Begriff „meldendes Finanzinstitut“
Der Ausdruck „Einlageninstitut“ bedeutet einen Rechtsträger, der
1. im Rahmen gewöhnlicher Bankgeschäfte oder einer ähnlichen Geschäftstätigkeit Einlagen entgegennimmt oder
2. E-Geld oder digitale Zentralbankwährungen zugunsten seiner Kunden hält.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2026-01-01