GMSG · Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz
§ 75 GMSGVersicherungsvertrag
3. Abschnitt Der Begriff „Finanzkonto“
Der Ausdruck „Versicherungsvertrag“ bedeutet einen Vertrag (nicht jedoch einen Rentenversicherungsvertrag), bei dem sich der Versicherungsgeber bereit erklärt, bei Eintritt eines konkreten Ereignisses im Zusammenhang mit einem Todesfall-, Krankheits-, Unfall-, Haftungs- oder Sachschadenrisiko einen Betrag zu zahlen.