GMSG · Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz
§ 77 GMSGRückkaufsfähiger Versicherungsvertrag
3. Abschnitt Der Begriff „Finanzkonto“
Der Ausdruck „rückkaufsfähiger Versicherungsvertrag“ bedeutet einen Versicherungsvertrag (nicht jedoch einen Rückversicherungsvertrag zwischen zwei Versicherungsgesellschaften) mit einem Barwert.