ESAEG · Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz
§ 17 ESAEGBerichtspflicht der Sicherungseinrichtung
2. Hauptstück Entschädigung der Einleger
Nach Abschluss eines Erstattungsverfahrens hat die Sicherungseinrichtung der FMA und ihren Mitgliedsinstituten über die Verwendung der verfügbaren Finanzmittel und die Ausstattung des Einlagensicherungsfonds zu berichten.