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ESAEG · Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz

§ 17 ESAEGBerichtspflicht der Sicherungseinrichtung

2. Hauptstück Entschädigung der Einleger

In KraftAmtlicher Text

Nach Abschluss eines Erstattungsverfahrens hat die Sicherungseinrichtung der FMA und ihren Mitgliedsinstituten über die Verwendung der verfügbaren Finanzmittel und die Ausstattung des Einlagensicherungsfonds zu berichten.