ESAEG · Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz
§ 28 ESAEGVerwendungszweck
3. Abschnitt Verwendung von Finanzmitteln
(1) Finanzmittel dürfen nur verwendet werden für:
1. Die Entschädigung von Einlegern im Sicherungsfall,
2. die Zwecke der Inanspruchnahme von Einlagensicherungseinrichtungen im Rahmen einer Abwicklung gemäß § 132 BaSAG oder gemäß Art. 79 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014,
3. die Aufwendungen für Finanzmittel,
4. die Bedienung von Verpflichtungen aus Kreditoperationen gemäß § 25,
5. die Vergabe von Krediten nach Maßgabe des § 29 und
6. Stützungsmaßnahmen innerhalb eines institutsbezogenen Sicherungssystems gemäß § 30.
(2) Die Sicherungseinrichtung hat von ihren Mitgliedsinstituten eingehobene Sonderbeiträge, die nicht für einen der in Abs. 1 genannten Zwecke verwendet wurden, nach Abschluss des Entschädigungsverfahrens zurück zu erstatten.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2019-01-01
Verweist auf
- ESAEG Art. 132
- ESAEG § 25
- ESAEG § 29
- ESAEG § 30
- ESAEG § 5
- ESAEG § 6
- ESAEG Art. 79