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ESAEG · Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz

§ 28 ESAEGVerwendungszweck

3. Abschnitt Verwendung von Finanzmitteln

In KraftAmtlicher Text

(1) Finanzmittel dürfen nur verwendet werden für:

1. Die Entschädigung von Einlegern im Sicherungsfall,

2. die Zwecke der Inanspruchnahme von Einlagensicherungseinrichtungen im Rahmen einer Abwicklung gemäß § 132 BaSAG oder gemäß Art. 79 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014,

3. die Aufwendungen für Finanzmittel,

4. die Bedienung von Verpflichtungen aus Kreditoperationen gemäß § 25,

5. die Vergabe von Krediten nach Maßgabe des § 29 und

6. Stützungsmaßnahmen innerhalb eines institutsbezogenen Sicherungssystems gemäß § 30.

(2) Die Sicherungseinrichtung hat von ihren Mitgliedsinstituten eingehobene Sonderbeiträge, die nicht für einen der in Abs. 1 genannten Zwecke verwendet wurden, nach Abschluss des Entschädigungsverfahrens zurück zu erstatten.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2019-01-01