ESAEG · Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz
§ 43 ESAEGVerwendung von eingenommenen Geldstrafen
3. Abschnitt Aufsichtsmaßnahmen und Strafbestimmungen
Die von der FMA gemäß dem 2. Teil dieses Bundesgesetzes verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.