ESAEG · Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz
§ 60 ESAEGVollziehung
4. Teil Kosten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 16 der Bundesminister für Justiz, hinsichtlich des § 20 Abs. 5 der Bundesminister für Justiz gemeinsam mit dem Bundesminister für Finanzen und hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen betraut.