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Festlegung der Anzahl und örtlichen Zust · Festlegung der Anzahl und örtlichen Zuständigkeit der Geschäftsstellen

§ 0 Festlegung der Anzahl und örtlichen Zust

In KraftAmtlicher Text

Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der Anzahl und örtliche Zuständigkeit der Geschäftsstellen festgelegt wird

StF: BGBl. II Nr. 236/2015

Auf Grund des § 5 Abs. 2 des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 324/1977 , zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 113/2015 , wird verordnet: