§ 0 Festlegung der Anzahl und örtlichen Zust
Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der Anzahl und örtliche Zuständigkeit der Geschäftsstellen festgelegt wird
StF: BGBl. II Nr. 236/2015
Auf Grund des § 5 Abs. 2 des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 324/1977 , zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 113/2015 , wird verordnet:
Verweist auf
- Festlegung der Anzahl und örtlichen Zust Art. 5