BarUV 2015 · Barumsatzverordnung 2015
§ 6 BarUV 2015Sonderregelung für Onlineshops
Betriebe sind hinsichtlich ihrer Umsätze,
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bei denen keine Gegenleistung durch Bezahlung mit Bargeld unmittelbar an den Leistungserbringer erfolgt und
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denen im Wege einer Online-Plattform abgeschlossene Vereinbarungen zugrunde liegen,
von der Registrierkassenpflicht nach § 131b BAO ausgenommen.
Verweist auf
- BarUV 2015 Art. 131b