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BarUV 2015 · Barumsatzverordnung 2015

§ 6 BarUV 2015Sonderregelung für Onlineshops

In KraftAmtlicher Text

Betriebe sind hinsichtlich ihrer Umsätze,

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bei denen keine Gegenleistung durch Bezahlung mit Bargeld unmittelbar an den Leistungserbringer erfolgt und

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denen im Wege einer Online-Plattform abgeschlossene Vereinbarungen zugrunde liegen,

von der Registrierkassenpflicht nach § 131b BAO ausgenommen.