AbgeltungsV Haushaltsverpackungen · AbgeltungsV Haushaltsverpackungen
§ 3 AbgeltungsV HaushaltsverpackungenBezugsgrößen
(1) Für die Berechnung der Abgeltungsmassen werden für die Kalenderjahre 2016 bis 2018 folgende Bezugsgrößen festgelegt:
Sammelkategorie
Masse der in Österreich gemeinsam mit gemischten Siedlungsabfällen erfassten Verpackungen (VM§3) in Tonnen
Papier:
46 100
Glas:
44 320
Metall:
22 560
Leichtverpackungen:
101 280
(2) Die in Abs. 1 festgelegten Massen der in Österreich gemeinsam mit gemischten Siedlungsabfällen erfassten Verpackungen teilen sich gemäß Anhang 1 auf die Bundesländer auf.
(3) Die Bezugsgrößen gemäß Abs. 1 und 2 gelten nach 2018 weiter, sofern nicht durch eine Novelle dieser Verordnung Bezugsgrößen für die nachfolgenden Kalenderjahre festgelegt werden.