Rechtsbibliothek und Fallanalyse · Österreich · Belgien · Europäische Union
LAWxPERT Anmelden Kostenloses Konto

Durchführung der Konvention über polizei · Durchführung der Konvention über polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa (Montenegro)

§ 0 Durchführung der Konvention über polizei

In KraftAmtlicher Text

VEREINBARUNG ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG MONTENEGROS ZUR DURCHFÜHRUNG DER KONVENTION ÜBER POLIZEILICHE ZUSAMMENARBEIT IN SÜDOSTEUROPA

StF: BGBl. III Nr. 136/2015

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung Montenegros (im Folgenden „die Vertragsparteien“),

–

in Bekräftigung ihres Willens, ihre Zusammenarbeit im Kampf gegen Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit und/oder der öffentlichen Ordnung sowie bei der Verhinderung, Aufdeckung und polizeilichen Ermittlung von Straftaten zu verstärken,

–

getragen vom Wunsch, die schnelle und umfassende Durchführung der Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa 1 , unterzeichnet in Wien am 5. Mai 2006 (im Folgenden „die Konvention“) in der bilateralen Zusammenarbeit zu gewährleisten,

–

fest entschlossen, einen Beitrag zur vollen Durchführung der Konvention auch durch die weiteren Vertragsparteien zu leisten,

–

unter Berücksichtigung des zur Durchführung der Konvention entwickelten Handbuchs,

–

mit dem Ziel, die Sicherheit der Bürger der Republik Österreich und Montenegros zu erhöhen,

–

auf der Grundlage von Artikel 34 Absatz 1 der Konvention,

haben Folgendes vereinbart:

____________

1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 152/2011 idF BGBl. III Nr. 154/2012 .

Die Mitteilungen gemäß Art. 9 Abs. 1 der Vereinbarung wurden am 20. März bzw. 4. September 2015 abgegeben; die gegenständliche Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 9 Abs. 1 mit 1. November 2015 in Kraft.