§ 0 Durchführung der Konvention über polizei
VEREINBARUNG ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG MONTENEGROS ZUR DURCHFÜHRUNG DER KONVENTION ÜBER POLIZEILICHE ZUSAMMENARBEIT IN SÜDOSTEUROPA
StF: BGBl. III Nr. 136/2015
Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung Montenegros (im Folgenden „die Vertragsparteien“),
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in Bekräftigung ihres Willens, ihre Zusammenarbeit im Kampf gegen Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit und/oder der öffentlichen Ordnung sowie bei der Verhinderung, Aufdeckung und polizeilichen Ermittlung von Straftaten zu verstärken,
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getragen vom Wunsch, die schnelle und umfassende Durchführung der Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa 1 , unterzeichnet in Wien am 5. Mai 2006 (im Folgenden „die Konvention“) in der bilateralen Zusammenarbeit zu gewährleisten,
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fest entschlossen, einen Beitrag zur vollen Durchführung der Konvention auch durch die weiteren Vertragsparteien zu leisten,
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unter Berücksichtigung des zur Durchführung der Konvention entwickelten Handbuchs,
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mit dem Ziel, die Sicherheit der Bürger der Republik Österreich und Montenegros zu erhöhen,
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auf der Grundlage von Artikel 34 Absatz 1 der Konvention,
haben Folgendes vereinbart:
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1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 152/2011 idF BGBl. III Nr. 154/2012 .
Die Mitteilungen gemäß Art. 9 Abs. 1 der Vereinbarung wurden am 20. März bzw. 4. September 2015 abgegeben; die gegenständliche Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 9 Abs. 1 mit 1. November 2015 in Kraft.