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Durchführung der Konvention über polizei · Durchführung der Konvention über polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa (Montenegro)

§ 2 Durchführung der Konvention über polizei

Artikel 2

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Vertragsparteien arbeiten gemäß Artikel 9 der Konvention bei der Entsendung von Verbindungsbeamten zusammen.

(2) In einen Drittstaat entsandte Verbindungsbeamte können im gegenseitigen schriftlichen Einvernehmen der zuständigen Behörden auch die Interessen der anderen Vertragspartei wahrnehmen.