Ausweise für Organe der Fernmeldebehörde · Ausweise für Organe der Fernmeldebehörde
§ 1 Ausweise für Organe der FernmeldebehördeAnwendungsbereich
Diese Verordnung enthält nähere Bestimmungen über die Ausweise der Organe der Fernmeldebehörde, die in Vollziehung telekommunikationsrechtlicher Bestimmungen als Aufsichtsorgane tätig werden.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2020-01-01