ASV 2015 · Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2015
§ 23 ASV 2015Notifizierungsverfahren
4. Abschnitt Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen
(1) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft notifiziert nur Konformitätsbewertungsstellen, die die Anforderungen nach § 21 erfüllen.
(2) Die Notifizierung muss vollständige Angaben zu den Konformitätsbewertungstätigkeiten, den Konformitätsbewertungsverfahren und den Aufzügen oder Sicherheitsbauteilen für Aufzüge sowie die betreffende Bestätigung der Kompetenz umfassen.