ASV 2015 · Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2015
§ 28 ASV 2015Koordinierung der notifizierten Stellen
4. Abschnitt Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen
Die notifizierten Stellen haben sich direkt oder über notifizierte Vertreter an der Arbeit von einer Koordinierungsgruppe notifizierter Stellen zu beteiligen, die für eine zweckmäßige Koordinierung und Kooperation zwischen den im Rahmen dieser Verordnung notifizierten Stellen von der Europäischen Kommission eingerichtet und ordnungsgemäß weitergeführt wird.