§ 18 Doppelbesteuerung – Einkommen- und VermöRUHEGEHÄLTER
Artikel 18
Ruhegehälter, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässigen Person gezahlt werden, dürfen nur im anderen Staat besteuert werden.
Artikel 18
Ruhegehälter, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässigen Person gezahlt werden, dürfen nur im anderen Staat besteuert werden.