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Tierschutz-Schlachtverordnung · Tierschutz-Schlachtverordnung

§ 10 Tierschutz-SchlachtverordnungBesondere Bestimmungen

4. Abschnitt Bestimmungen für die Schlachtung oder Tötung von Tieren, die von der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 nicht geregelt sind

In KraftAmtlicher Text

(1) Fische, Frösche, Krusten- und Schalentiere sind gemäß Anhang B aufzubewahren, zu schlachten und zu töten.

(2) Futtertiere sind gemäß Anhang C zu töten. Für die Tötung von nicht in Anhang C genannten Tieren zur Verfütterung an Zootiere sind die tierartenspezifischen Bestimmungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 anzuwenden.