SWRV 2016 · Schwankungsrückstellungs-Verordnung
§ 11 SWRV 2016Schadenunabhängige Zuführung
3. Abschnitt Bildung und Auflösung einer Schwankungsrückstellung
Der Schwankungsrückstellung sind in jedem Geschäftsjahr unabhängig vom Schadenverlauf zunächst 1,5% ihres jeweiligen Sollbetrages zuzuführen.