VU-RLV · Versicherungsunternehmen-Rechnungslegungsverordnung
§ 20 VU-RLVAnteilige Zinsen und Mieten
4. Abschnitt Vorschriften zu einzelnen Bilanzposten gemäß § 144 Abs. 2 und Abs. 3 VAG 2016 mit Ausnahme der Kapitalanlagen und der versicherungstechnischen Rückstellungen
Als Aktivposten „Anteilige Zinsen und Mieten“ gemäß § 144 Abs. 2 E. VAG 2016 sind insbesondere auszuweisen:
1. noch nicht fällige, aber auf das Geschäftsjahr entfallende anteilige Zins- und Mieterträge,
2. mit Mietern noch nicht verrechnete Betriebskosten von Mietobjekten und
3. ermittelbare Nachforderungen auf Grund von Wertsicherungsklauseln für das Geschäftsjahr.
Verweist auf
- VU-RLV Art. 144