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VU-RLV · Versicherungsunternehmen-Rechnungslegungsverordnung

§ 24 VU-RLVAndere Verbindlichkeiten

4. Abschnitt Vorschriften zu einzelnen Bilanzposten gemäß § 144 Abs. 2 und Abs. 3 VAG 2016 mit Ausnahme der Kapitalanlagen und der versicherungstechnischen Rückstellungen

In KraftAmtlicher Text

Als Passivposten „Andere Verbindlichkeiten“ gemäß § 144 Abs. 3 H. V. VAG 2016 sind alle Verbindlichkeiten auszuweisen, die nicht in anderen Posten auszuweisen sind. Dazu zählen insbesondere:

1. Verbindlichkeiten aus der Verrechnung von Steuern, Abgaben und Beiträgen,

2. Verbindlichkeiten gegenüber Mitarbeitern aus der Gehalts- und Spesenverrechnung,

3. Verbindlichkeiten auf Grund von Warenlieferungen und Leistungen,

4. empfangene Anzahlungen und

5. auf eigenen Grundstücken hypothekarisch sichergestellte Verbindlichkeiten gegen Nichtbanken.