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VU-RLV · Versicherungsunternehmen-Rechnungslegungsverordnung

§ 5 VU-RLVHypothekenforderungen

2. Abschnitt Vorschriften zum Aktivposten „Kapitalanlagen“ gemäß § 144 Abs. 2 B. VAG 2016

In KraftAmtlicher Text

Als Aktivposten „Hypothekenforderungen“ gemäß § 144 Abs. 2 B. III. 4. VAG 2016 sind Forderungen auszuweisen, für die dem bilanzierenden Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen Pfandrechte an Grundstücken zustehen, sofern ungeachtet allfälliger weiterer Sicherheiten der Wert der belasteten Objekte allein ausreicht, um durch deren Verwertung die Befriedigung der Forderungen zu gewährleisten.