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Abkommen über Zusammenarbeit und gegense · Abkommen über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen (Belarus)

§ 16 Abkommen über Zusammenarbeit und gegenseÄNDERUNGEN DES ABKOMMENS

Artikel 16

In KraftAmtlicher Text

Änderungen dieses Abkommens können im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien in Form von gesonderten Protokollen vorgenommen werden. Die Änderungen treten gemäß den Bestimmungen des Artikels 17 Absatz 1 in Kraft und bilden einen integralen Bestandteil dieses Abkommens.