§ 16 Abkommen über Zusammenarbeit und gegenseÄNDERUNGEN DES ABKOMMENS
Artikel 16
Änderungen dieses Abkommens können im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien in Form von gesonderten Protokollen vorgenommen werden. Die Änderungen treten gemäß den Bestimmungen des Artikels 17 Absatz 1 in Kraft und bilden einen integralen Bestandteil dieses Abkommens.