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Abkommen über Zusammenarbeit und gegense · Abkommen über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen (Belarus)

§ 7 Abkommen über Zusammenarbeit und gegenseAMTSHILFEVERKEHR

Artikel 7

In KraftAmtlicher Text

1. Die Amtshilfe erfolgt auf direktem Weg zwischen den jeweiligen Zollverwaltungen.

2. Falls die ersuchte Zollverwaltung für die Erledigung des Ersuchens nicht zuständig ist, so leitet sie nach Rücksprache das Ersuchen umgehend an die zuständige Behörde weiter, die das Ersuchen gemäß ihren Befugnissen nach nationalem Recht bearbeitet, oder informiert die ersuchende Zollverwaltung darüber, welche geeignete Vorgangsweise bezüglich dieses Ersuchens gewählt werden kann.