§ 1 Anzahl der für Vertragsbedienstete im PäAnwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für die im Schulorganisationsgesetz – SchOG, BGBl. Nr. 242/1962 , in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2015 , geregelten öffentlichen Schulen sowie für Privatschulen mit der Führung einer gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung.