§ 1 Standes- und Ausübungsregeln für die OrgGeltungsbereich
1. Abschnitt Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen
Diese Verordnung gilt für Gewerbetreibende, die das Gewerbe der Organisation von Personenbetreuung (§ 161 Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194, in der jeweils geltenden Fassung) ausüben.
Verweist auf
- Standes- und Ausübungsregeln für die Org Art. 161