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Standes- und Ausübungsregeln für die Org · Standes- und Ausübungsregeln für die Organisation von Personenbetreuung

§ 4 Standes- und Ausübungsregeln für die OrgInformation vor Abschluss des Organisationsvertrages

3. Abschnitt Vermittler, Personenbetreuer

In KraftAmtlicher Text

(1) Der Vermittler hat vor Abschluss des Organisationsvertrages den Personenbetreuer jedenfalls über Folgendes aufzuklären:

1. die Notwendigkeit des Vorliegens einer aufrechten Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Personenbetreuung jedenfalls im Zeitpunkt des Abschlusses des Betreuungsvertrages (§ 2 der Verordnung über Standes- und Ausübungsregeln für Leistungen der Personenbetreuung, BGBl. II Nr. 278/2007 , in der jeweils geltenden Fassung),

2. die gemäß § 159 GewO 1994 zulässigen Tätigkeiten,

3. die gemäß § 160 GewO 1994 einzuhaltenden Maßnahmen zur Qualitätssicherung

4. die sich aus der Verordnung über Standes- und Ausübungsregeln für Leistungen der Personenbetreuung ergebenden Anforderungen, insbesondere über die dort genannten Mindestinhalte des Betreuungsvertrags,

5. den Inhalt des Kostenblattes gemäß § 3a Abs. 2 und

6. ob der Vermittler Inkassovollmacht für Personenbetreuer anbietet.

(2) Das Kostenblatt gemäß § 3a ist dem Personenbetreuer vor Abschluss des Organisationsvertrages zu übermitteln.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2024-09-01