§ 8 Standes- und Ausübungsregeln für die OrgAufklärung
4. Abschnitt Vermittler, betreuungsbedürftige Person
(1) Der Vermittler muss Interessenten
1. über die Tätigkeiten aufklären, die Personenbetreuer gemäß § 159 GewO 1994 verrichten dürfen,
2. über die Pflichten des Personenbetreuers aufklären (wie zB die Verpflichtung, die im Zusammenhang mit der Personenbetreuung stehenden Steuern und Sozialversicherungsbeiträge selbst zu erklären und abzuführen),
3. den Inhalt des Kostenblattes gemäß § 3a Abs. 2 aufklären.
(2) Das Kostenblatt gemäß § 3a ist dem Interessenten vor Abschluss des Vermittlungsvertrages zu übermitteln.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2024-09-01
Verweist auf
- Standes- und Ausübungsregeln für die Org Art. 159
- Standes- und Ausübungsregeln für die Org § 3a