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Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem · Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Kultur, Bildung, Wissenschaft und der Jugend (Bulgarien)

§ 2 Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem

Artikel 2

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Vertragsparteien ermutigen und unterstützen nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten die Zusammenarbeit auf den Gebieten des allgemein bildenden und berufsbildenden Unterrichtswesens im bilateralen, regionalen und im EU-Bereich, insbesondere durch folgende Maßnahmen:

a) Austausch von ExpertInnen sowie von Informations- und Dokumentationsmaterial und von Fachliteratur, insbesondere über neue Entwicklungen im Bildungsbereich sowie im Bereich des Lebenslangen Lernens;

b) Erfahrungsaustausch im Bereich der Umsetzung des EU-Programms für Bildung, Jugend und Sport „Erasmus+", insbesondere im Allgemein- und Berufsbildungsbereich;

c) Aktivitäten und Initiativen im Bereich der LehrerInnenbildung;

d) Förderung von Partnerschaften zwischen Schulen und anderen Bildungseinrichtungen;

e) Aktivitäten im Bereich der LehrerInnenfortbildung zur Förderung der Verbreitung der eigenen Sprache und des gegenseitigen kulturellen Verständnisses auf dem Gebiet der jeweils anderen Vertragspartei;

f) Unterricht der Sprache des jeweils anderen Landes;

g) Kooperation und Vernetzung von Übungsfirmen;

(2) Die Durchführung dieser Maßnahmen erfolgt im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien. Dabei werden die Einzelheiten in den Programmen der Gemischten Kommission (Art. 6) festgelegt.