RKSV · Registrierkassensicherheitsverordnung
§ 2 RKSVPersonenbezogene Bezeichnungen
1. Hauptstück Allgemeiner Teil 1. Hauptstück, Allgemeiner Teil
Alle in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für Personen sowohl weiblichen als auch männlichen Geschlechts.