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FMA-KVO 2016 · FMA-Kostenverordnung 2016

§ 14 FMA-KVO 2016Mindestpauschale

3. Abschnitt Rechnungskreis 3

In KraftAmtlicher Text

zum Bezugszeitraum vgl. § 23 Abs. 14

(1) Ergibt sich auf Grund der nach den Bestimmungen dieser Verordnung erstellten Kostenbemessung ein vorzuschreibender Kostenanteil, der unter dem für den Kostenpflichtigen gemäß Abs. 3 und 4 festgelegten Mindestpauschalbetrag liegt, so ist dem Kostenpflichtigen der Mindestpauschalbetrag vorzuschreiben.

(2) Die FMA ist berechtigt, bei Aufteilung der Jahreskosten die in Abs. 3 geregelten Mindestpauschalbeträge je Kostenpflichtigen anzusetzen. Die durch Vorschreibung von Mindestpauschalbeträgen entstandenen rechnerischen Überschüsse sind so auszugleichen, dass der Ausgleich stufenweise innerhalb der Gruppe von Kostenpflichtigen erfolgt, wobei meldepflichtige Institute gemäß § 13 Z 1, die einem Zentralinstitut angeschlossen sind, einerseits und sonstige meldepflichtige Institute gemäß § 13 Z 1 andererseits jeweils als eine Gruppe von Kostenpflichtigen gelten.

(3) Die Mindestpauschale beträgt für kostenpflichtige

1. meldepflichtige Institute gemäß § 13 Abs. 1 Z 1

500 Euro;

2. Emittenten gemäß § 13 Abs. 1 Z 2

500 Euro;

3. Erbringer von Wertpapierdienstleistungen gemäß § 13 Abs. 1 Z 3, die Wertpapierfirmen sind

1 000 Euro;

3a. Erbringer von Wertpapierdienstleistungen gemäß § 13 Abs. 1 Z 3, die keine Wertpapierfirmen sind

500 Euro;

4. Clearingmitglieder gemäß § 13 Abs. 1 Z 5

500 Euro;

5. Verwalter kollektiver Portfolios gemäß § 13 Abs. 1 Z 6, soweit diese nicht

ausschließlich registrierte AIFM gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. f sind

1 000 Euro;

6. registrierte AIFM gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. f

500 Euro;

7. Administratoren gemäß § 13 Abs. 1 Z 7

500 Euro;

8. abwicklungsrelevante Wertpapierfirmen gemäß § 13 Abs. 1 Z 8

500 Euro;

9. ART- und EMT-Emittenten sowie CASP gemäß § 13 Abs. 1 Z 9

500 Euro;

Maßgeblich für die Zuordnung zu Z 3 oder Z 3a ist grundsätzlich der jeweilige Berechtigungsumfang zum 31. Dezember des zweitvorangegangenen Kalenderjahres zu dem FMA-Geschäftsjahr, für das die Vorauszahlung zu leisten ist, ohne damalige Berechtigung zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen jedoch 500 Euro.

(4) Die Mindestpauschale für kostenpflichtige Schwarmfinanzierungsdienstleister gemäß § 13 Abs. 2 entspricht dem Parameter F gemäß § 14a Abs. 2.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2024-09-30