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FMA-KVO 2016 · FMA-Kostenverordnung 2016

§ 17a FMA-KVO 2016Subrechnungskreis 8 (abwicklungsrelevante Wertpapierfirmen)

3. Abschnitt Rechnungskreis 3

In KraftAmtlicher Text

Die FMA hat die auf die Kostenpflichtigen gemäß § 13 Abs. 1 Z 8 im Einzelnen entfallenden Beiträge gerechnet nach ihrem Anteil an der Gesamtsumme der auf alle abwicklungsrelevanten Wertpapierfirmen entfallenden Gesamtanforderungen für K-Faktoren gemäß Art. 15 IFR zu ermitteln, wobei die zum Bilanzstichtag der jeweiligen Kostenpflichtigen im abzurechnenden FMA-Geschäftsjahr gemeldeten Gesamtanforderungen für K-Faktoren als Referenzdaten heranzuziehen sind.