FMA-KVO 2016 · FMA-Kostenverordnung 2016
§ 17a FMA-KVO 2016Subrechnungskreis 8 (abwicklungsrelevante Wertpapierfirmen)
3. Abschnitt Rechnungskreis 3
Die FMA hat die auf die Kostenpflichtigen gemäß § 13 Abs. 1 Z 8 im Einzelnen entfallenden Beiträge gerechnet nach ihrem Anteil an der Gesamtsumme der auf alle abwicklungsrelevanten Wertpapierfirmen entfallenden Gesamtanforderungen für K-Faktoren gemäß Art. 15 IFR zu ermitteln, wobei die zum Bilanzstichtag der jeweiligen Kostenpflichtigen im abzurechnenden FMA-Geschäftsjahr gemeldeten Gesamtanforderungen für K-Faktoren als Referenzdaten heranzuziehen sind.