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FMA-KVO 2016 · FMA-Kostenverordnung 2016

§ 5 FMA-KVO 2016Rundungen

2. Abschnitt Ist-Kostenverrechnung

In KraftAmtlicher Text

Die vorzuschreibenden Kostenbeträge sind auf einen vollen Eurobetrag ab- oder aufzurunden. Hierbei werden Beträge bis einschließlich 49 Cent abgerundet und Beträge ab 50 Cent aufgerundet.