FMA-KVO 2016 · FMA-Kostenverordnung 2016
§ 5 FMA-KVO 2016Rundungen
2. Abschnitt Ist-Kostenverrechnung
Die vorzuschreibenden Kostenbeträge sind auf einen vollen Eurobetrag ab- oder aufzurunden. Hierbei werden Beträge bis einschließlich 49 Cent abgerundet und Beträge ab 50 Cent aufgerundet.