FMA-KVO 2016 · FMA-Kostenverordnung 2016
§ 8 FMA-KVO 2016Fristen und Zahlungsart
2. Abschnitt Ist-Kostenverrechnung
(1) Die gemäß § 4 vorgeschriebenen Beträge sind jeweils binnen eines Monats nach Zustellung des Bescheids zu erstatten.
(2) Die FMA hat Guthaben gemäß § 19 Abs. 5 FMABG binnen eines Monats nach Rechtskraft des Kostenbescheids und nach schriftlicher Bekanntgabe der Bankverbindung durch den Kostenpflichtigen zurückzuzahlen.