VU-TGV · Versicherungsunternehmen-Treuhändergebührverordnung
§ 3 VU-TGVHöhe der Funktionsgebühr
(1) Die Funktionsgebühr beträgt jährlich
1. für den Treuhänder bei einer Bemessungsgrundlage
bis 36 Millionen Euro
1 526 Euro
über 36 Millionen Euro bis 73 Millionen Euro
3 052 Euro
über 73 Millionen Euro bis 363 Millionen Euro
4 142 Euro
über 363 Millionen Euro bis 727 Millionen Euro
6 105 Euro
über 727 Millionen Euro
7 631 Euro
2. für den Stellvertreter bei einer Bemessungsgrundlage
bis 36 Millionen Euro
509 Euro
über 36 Millionen Euro bis 73 Millionen Euro
1 017 Euro
über 73 Millionen Euro bis 363 Millionen Euro
1 381 Euro
über 363 Millionen Euro bis 727 Millionen Euro
2 035 Euro
über 727 Millionen Euro
2 544 Euro
(2) Die Funktionsgebühr ist für die Zeiträume vom 1. Jänner bis 30. Juni und vom 1. Juli bis 31. Dezember jedes Jahres im Nachhinein binnen eines Monats zu entrichten.
(3) Ist eine Berichtigung der Funktionsgebühr erforderlich, so werden Nachzahlungen oder Rückerstattungen beim nächsten Teilbetrag angerechnet.