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EKV 2016 · Eigentümerkontrollverordnung 2016

§ 6 EKV 2016Angaben zur Person: Nicht natürliche Personen und Personenverbände

1. Abschnitt Allgemeine Vorschriften

In KraftAmtlicher Text

Ist erstmals auf Anzeigen anzuwenden, die am 1. Oktober 2017 eingebracht werden (vgl. § 16 Abs.3).

Die nach dieser Verordnung vom Anzeigepflichtigen anzuführenden nicht natürlichen Personen, Personenverbände und Trusts sind mit

1. Firma oder Bezeichnung,

2. Rechtsform,

3. Sitz und Sitzland,

4. Verwaltungssitz und

5. der Firmenbuchnummer oder den Ordnungsmerkmalen einer vergleichbaren Registereintragung, sofern eine solche Eintragung besteht,

anzugeben.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2017-09-21