NormG 2016 · Normengesetz 2016
§ 11 NormG 2016Widerruf der Befugnis
(1) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann unbeschadet der Vorschriften des § 68 AVG, BGBl. I Nr. 51/1991 , die Befugnis gemäß § 3 Abs. 1 widerrufen, wenn
1. die in § 4 genannten Voraussetzungen nicht mehr vorliegen;
2. die Normungsorganisation ihre Mitgliedschaft bei CEN oder ISO verliert;
3. die Normungsorganisation den mit der Befugnis verbundenen Aufgaben und Pflichten entgegen einer Anordnung (§ 10 Abs. 2 Z 1) innerhalb angemessener Frist nicht nachgekommen ist.
(2) Der Widerruf der Befugnis erfolgt mit Bescheid und ist auf der Homepage des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu veröffentlichen.